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BFH, 13.11.2008 - X B 47/08 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BFH, 15.07.2009 - X S 49/08
Anforderung an eine Anhörungsrüge - Anspruch auf rechtliches Gehör - Keine …
Mit Beschluss vom 13. November 2008 X B 47/08 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2008 zurückgewiesen, durch den die Rügeführerin im Klageverfahren 11 K 4866/06 als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen worden ist.Nach dieser Bestimmung muss die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren X B 47/08) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Rügeführerin das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (…vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
Mit einem solchen Vorbringen wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt (…BFH-Beschluss vom 25. April 2007 VII S 8/07, 9/07, 10/07, BFH/NV 2007, 1347), zumal sich der Senat im Beschluss vom 13. November 2008 X B 47/08 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst und ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH verneint hat.
Soweit die Rügeführerin nunmehr im Besonderen auf die Bedeutsamkeit des physischen Elementes des Grenzübertritts bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen abhebt, handelt es sich um Überlegungen, die im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren X B 47/08 nicht vorgebracht wurden.